Startseite

Erbrecht

Unsere Leistungen
Vorsorge
Datenschutzerklärung
Impressum
Arne Buck
Direkt-Kontakt
Telefon: 03841 / 200 570
Fax: 03841 / 200 571

Arne Buck
Poeler Straße 12
23970 Wismar

Erbrecht - Einige Grundbegriffe

Die Regelungen des Erbrechts betreffen jeden von uns.


Ein paar Grundzüge:


1. Die Gesetzliche Erbfolge


Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn durch den Erblasser keine anderweitigen Vorkehrungen, etwa durch Testament oder Erbvertrag, getroffen wurden.

Gesetzliche Erben sind Verwandte des Erblassers, die Ehegatten oder (wenn weder Verwandte noch Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind oder alle Erben das Erbe ausschlagen) der Staat. Durch Heirat entsteht übrigens keine Verwandtschaft. Die besondere Stellung des Ehegatten wird durch das spezielle Ehegattenerbrecht geregelt.


a) Das System der "Ordnungen" (oder "Parentelsystem")

Die Verwandten lassen sich in sogenannte "Ordnungen" von Erben einteilen. Erben einer vorhergehenden Ordnung schließen Erben entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Was für Ordnungen gibt es nun? Es sind die folgenden:


  • Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Dies unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich geboren sind oder ob sie als Familienangehörige dazu adoptiert worden sind. (Beachte: Die Aufnahme leiblicher Abkömmlinge in andere Familien durch Adoption beendet die Verwandtschaft im Rechtssinne und schließt deren Erbanspruch aus.)

  • Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, soweit sie nicht zur 1. Ordnung gehören. Dieser Ordnung gehören Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten usw. an.

  • Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, soweit die nicht zu einer vorherigen Ordnung gehören. Dies sind Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen usw.

  • Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

  • Erben weiterer Ordnungen sind die weiter entfernten Voreltern und deren Abkömmlinge.

b) Das System der "Stämme und Linien"

Sind Erben der 1. Ordnung vorhanden, so erfolgt die Ermittlung der Erbanteile nun nach Stämmen. Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, zu dem auch seine jeweiligen Abkömmlinge zählen. Die Stämme erben je zu gleichen Teilen, also bei zwei Kindern zu 1/2, bei drei Kindern zu 1/3 usw.


Sind nur Erben der 2. und 3. Ordnung vorhanden, so wird vor dem Stamm- erst das Linienprinzip angewandt. Die Linie ist die vom Erblasser aus betrachtete Abstammung von den Eltern bzw. den Großeltern. Sie wird von Mutter und Vater als eine mütterliche und väterliche Linie vermittelt. Leben keine Erben 1. Ordnung, aber die Eltern des Erblassers, so erben sie je zu 1/2. Lebt nur noch ein Elternteil, erbt er zu 1/2. Die Abkömmlinge des anderen, verstorbenen Elternteils treten in dessen Erbe zu jeweils gleichen Teilen ein. In der 3. Ordnung wären entsprechend vier Stammeltern und ggf. deren Abkömmlinge zu berücksichtigen.


c) Das "Repräsentationsprinzip"

Das Repräsentationsprinzip gilt innerhalb eines Stammes. Es legt nichts anderes fest als das lebende Stammeltern ihre Nachkommen von der Erbfolge ausschließen.


d) Das "Grad- oder Gradualsystem"

Das Gradsystem gilt von der 4. Ordnung an anstatt der Erbfolge nach Linien und Stämmen und soll dessen ausufern und die unmäßige Verkleinerung von Erbquoten verhindern. Es legt fest, dass der gradmäßig nähere Verwandte die entfernteren Verwandten von der Erbfolge ausschließt. Die familienrechtliche Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der die Vewandtschaft vermittelnden Geburten.


2. Das Ehegattenerbrecht


Zur Bestimmung des gesetzlichen Erbrechts nach verheirateten Erblassern ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht zu berücksichtigen.


Ohne Berücksichtigung des Güterstandes erbt der überlebende Ehegatte


  • neben Verwandten 1.Ordnung zu 1/4

  • neben Verwandten 2.Ordnung oder Großeltern zu 1/2

  • neben Verwandten 3.Ordnung, wenn keine Großeltern da sind, allein.


Lebten die Ehegatten im gestzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so steht dem verwitweten Gatten zusätzlich zum eben genannten Anteil nach § 1371 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusätzlich 1/4 des Erbes zu. Im Falle der eigenen Erbausschlagung besteht hier alternativ die Möglichkeit auf Geltendmachung des Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs, was unter Umständen vorteilhaft sein kann.






Notfallordner

Im Fall der Fälle nützen die ausgefeiltesten Vorsorgeregelungen nichts, wenn sie nicht gefunden werden.

Tauchen Vollmachten, Anweisungen für bestimmte Handlungen (z.B. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder etwa Festlegungen zum Ablauf der Bestattung) oder das Testament erst nach Monaten an unerwarteter Stelle auf oder gibt es für die einzelnen Unterlagen auch noch verschiedene Finder, so sind Konflikte vorprogrammiert.


Daher empfiehlt es sich grundsätzlich für jeden, einen Notfallordner zusammenzustellen. Dieser sollte alle grundlegenden Informationen enthalten, die es dem Bevollmächtigten oder ggf. dem Testamentsvollstrecker oder Erben erlauben, im Sinne des Betroffenen zu handeln.


Für unternehmerisch Tätige, gerade Mittelständler oder Alleinunternehmer ist das Anlegen eines solchen Ordners praktisch unabdingbar. Müssten die häufig weit verstreuten oder z.T. auch gar nicht schriftlich festgehaltenen Informationen erst mühsam und landwierig von Dritten zusammengetragen werden könnte diese zeitliche Verzögerung bereits zur Handlungsunfähigkeit und das endgültige Aus für das eigene Unternehmen führen.


Die zusammengestellte Checkliste soll das Zusammenstellen eines Notfallordners erleichtern und Anstoß für weitere Überlegungen bieten.


Und eines liegt auf der Hand: Eine schnell überschaubare Zusammenstellung wichtiger Daten und Willensbekundungen kann auch bei einem Unfall und anschließender längerer eigener Entscheidungsunfähigkeit von höchster Bedeutung sein.